Rechtliches
AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln alle Arbeiten, die die Kanal Blitz GmbH ausführt — von der Kanalreinigung über Kanal-TV und Sanierung bis zum Notdienst. Sie gelten ergänzend zur schriftlichen Offerte; bei Widersprüchen geht die Offerte vor.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten, Verträge und Leistungen der Kanal Blitz GmbH, Kunklerstrasse 15, 8600 Dübendorf (nachfolgend «Kanal Blitz») gegenüber Privatkunden, Verwaltungen, Genossenschaften und Gewerbebetrieben (nachfolgend «Kunde»).
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit Kanal Blitz ihnen schriftlich zustimmt. Die Rangfolge lautet: schriftliche Einzelvereinbarung, unterzeichnete Offerte, diese AGB, dispositives schweizerisches Recht. Die jeweils bei Vertragsschluss auf dieser Seite veröffentlichte Fassung ist massgebend.
2. Offerte, Preise und Kostenschätzung
Angaben auf dieser Website sind unverbindlich und stellen keine Offerte dar. Verbindlich sind ausschliesslich schriftliche Offerten von Kanal Blitz. Sie gelten, soweit nicht anders vermerkt, während [Gültigkeitsdauer der Offerte ergänzen] ab Ausstellung.
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten folgende Ansätze:
- Stundensatz
- [Stundensatz ergänzen]
- Anfahrt
- [Anfahrtspauschale und Einzugsgebiet ergänzen]
- Material und Entsorgung
- [Material- und Entsorgungsansätze ergänzen]
Bei Arbeiten, deren Umfang vor der Ausführung nicht bestimmbar ist — etwa bei einer unbekannten Ursache einer Verstopfung — erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis der genannten Ansätze. Zeichnet sich ab, dass eine Kostenschätzung wesentlich überschritten wird, informiert Kanal Blitz den Kunden vor der Weiterarbeit und holt dessen Zustimmung ein.
Zusatzarbeiten, die während der Ausführung nötig werden und über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden separat vereinbart und verrechnet.
3. Vertragsschluss und Terminvereinbarung
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde die Offerte schriftlich, per E-Mail oder mündlich annimmt oder Kanal Blitz mit der Ausführung beauftragt. Bei Notdienst-Einsätzen gilt die telefonische Beauftragung als Vertragsschluss.
Termine werden nach Verfügbarkeit vereinbart. Zeitangaben sind Richtwerte und keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart wurde. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Witterung, Verkehr, fehlenden Zugang oder vorgelagerte Notfälle begründen keinen Schadenersatzanspruch.
Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin weniger als [Frist für kostenlose Absage ergänzen] vor Beginn ab oder ist das Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zugänglich, kann Kanal Blitz den entstandenen Aufwand — mindestens Anfahrt und reservierte Zeit — in Rechnung stellen.
4. Notdienst und Zuschläge
Kanal Blitz betreibt einen Notdienst rund um die Uhr, an sieben Tagen pro Woche. Ein Notdienst-Einsatz liegt vor, wenn die Ausführung ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten (Mo–Fr 07:00–17:00) verlangt wird oder eine sofortige Anfahrt nötig ist.
Für solche Einsätze gelten Zuschläge auf den ordentlichen Ansätzen:
- Abend und Nacht
- [Zuschlag Abend/Nacht ergänzen]
- Samstag
- [Zuschlag Samstag ergänzen]
- Sonn- und Feiertage
- [Zuschlag Sonn-/Feiertage ergänzen]
Die anwendbaren Zuschläge werden dem Kunden bei der telefonischen Auftragserteilung genannt. Im Notdienst steht das Beheben der akuten Störung im Vordergrund; eine vollständige Ursachenabklärung, etwa mittels Kanal-TV, erfolgt in der Regel in einem separaten Termin.
5. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass Kanal Blitz die Arbeiten ungehindert ausführen kann. Dazu gehören insbesondere:
- freier Zugang zum Objekt, zu Schächten, Revisionsöffnungen, Kellerräumen und Aussenanlagen sowie das Bereitstellen der nötigen Schlüssel oder einer anwesenden Person
- eine erreichbare Parkmöglichkeit für Spül- und Saugfahrzeuge in Arbeitsdistanz
- Zugang zu Wasser und Strom, soweit für die Ausführung nötig
- vollständige und richtige Angaben zu Leitungsverläufen, Plänen, früheren Schäden, Einbauten und eingeleiteten Stoffen
- das Wegräumen beweglicher Gegenstände im Arbeitsbereich und der Schutz besonders empfindlicher Oberflächen
- bei Mietobjekten und Stockwerkeigentum: die Zustimmung der Eigentümerschaft beziehungsweise der Verwaltung
Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, trägt er den daraus entstehenden Mehraufwand und die Folgen verzögerter oder unmöglicher Ausführung. Sind Angaben zu Leitungen unrichtig oder unvollständig, haftet Kanal Blitz nicht für Schäden, die daraus entstehen.
6. Ausführung und Abnahme
Kanal Blitz führt die Arbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen aus und wählt die eingesetzten Verfahren und Geräte nach pflichtgemässem Ermessen. Der Beizug qualifizierter Drittunternehmen für Teilarbeiten ist zulässig.
Nach Abschluss werden die ausgeführten Arbeiten gemeinsam kontrolliert; anwesende Kunden bestätigen den Rapport vor Ort. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens aber innert [Rügefrist ergänzen] nach Abschluss schriftlich zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gilt das Werk als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.
Wird eine Verstopfung mit den vereinbarten Mitteln nicht behoben, weil bauliche Schäden, Fremdkörper oder Wurzeleinwuchs dies verhindern, gilt der Einsatz dennoch als erbracht und wird nach Aufwand verrechnet. Kanal Blitz zeigt in diesem Fall die sinnvollen weiteren Schritte auf, etwa eine Kanal-TV-Untersuchung oder eine Sanierung.
7. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, soweit auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist. Bei Notdienst-Einsätzen und bei Neukunden kann Kanal Blitz Barzahlung, Kartenzahlung vor Ort, Vorauszahlung oder eine Anzahlung verlangen. Bei umfangreichen Arbeiten sind Teil- oder Akontorechnungen nach Baufortschritt zulässig.
Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab Verzug wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr nach Art. 104 OR geschuldet; für Mahnungen kann eine Gebühr von [Mahngebühr ergänzen] erhoben werden. Die Verrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug ist Kanal Blitz berechtigt, weitere Arbeiten bis zum Ausgleich der offenen Beträge einzustellen.
8. Gewährleistung
Kanal Blitz gewährleistet die fachgerechte Ausführung der Arbeiten. Bei einem rechtzeitig gerügten, berechtigten Mangel hat Kanal Blitz das Recht zur Nachbesserung innert angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde eine angemessene Minderung des Preises verlangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt [Gewährleistungsfrist ergänzen] ab Abschluss der Arbeiten. Von der Gewährleistung ausgenommen sind namentlich:
- erneute Verstopfungen durch das Einleiten ungeeigneter Stoffe wie Feuchttücher, Hygieneartikel, Fette oder Bauschutt
- Schäden und Ablagerungen, die auf den baulichen Zustand, das Gefälle, Wurzeleinwuchs oder Setzungen zurückgehen
- Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden zu Leitungen und Einbauten
- Eingriffe Dritter nach Abschluss der Arbeiten sowie normale Abnutzung
Eine Reinigung stellt den Durchfluss zum Zeitpunkt der Ausführung her; sie ist keine Zusicherung, dass die Leitung dauerhaft frei bleibt oder baulich in Ordnung ist.
9. Haftung
Kanal Blitz haftet für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden wie Betriebsunterbruch, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Ansprüche Dritter. Nicht gehaftet wird für Schäden an Leitungen, die bereits vor dem Einsatz schadhaft, undicht, nicht normgerecht verlegt oder unsachgemäss unterhalten waren, sowie für Schäden, die beim Öffnen einer Verstopfung an bestehender Substanz unvermeidbar entstehen.
Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Kanal Blitz begrenzt: [Versicherung und Deckungssumme ergänzen]. Schäden sind sofort nach Entdeckung zu melden, damit Ursache und Umfang festgestellt werden können.
10. Dokumentation und Aufnahmen
Bei Kanal-TV-Untersuchungen erstellte Aufnahmen und Berichte werden dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die Urheberrechte an Berichten, Aufnahmen und Auswertungen verbleiben bei Kanal Blitz. Für die Verwendung in Publikationen oder zu Werbezwecken ist die vorgängige schriftliche Zustimmung des Kunden nötig, soweit das Objekt identifizierbar ist. Der Umgang mit Personendaten richtet sich nach der Datenschutzerklärung.
11. Kündigung und Rücktritt
Der Kunde kann einen erteilten Auftrag jederzeit widerrufen; geschuldet bleibt die bereits erbrachte Leistung samt bestellten Materialien und reservierter Zeit. Kanal Blitz kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht verantwortbar ist oder der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt.
12. Änderungen dieser AGB
Kanal Blitz kann diese AGB jederzeit anpassen. Für einen bereits erteilten Auftrag gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss veröffentlicht war.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf sämtliche Verträge zwischen Kanal Blitz und dem Kunden ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Dübendorf ZH, ersatzweise der Sitz von Kanal Blitz im Kanton Zürich. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.

